Mitgliedschaft

Infos


Satzung

Satzung des THC „Blau-Weiß“ Bad Oldesloe e. V.
§ 1  Name und Zweck

1.    Der Verein führt den Namen „Tennis- und Hockey-Club Blau-Weiß“ e.V.

2.    Er ist als Verein im Jahre 1913 gegründet worden.

3.    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennis- und Hockeysports. Der Verein will der körperlichen Ertüchtigung, Gesundheit und Lebensfreude der Erwachsenen und der Jugend dienen.

§ 2  Sitz und Vereinsfarben

1.    Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.

2.    Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 3  Geschäftsjahr

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach     § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.

5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft der Vorstand.

§ 5  Mitglieder

1.    Vereinsmitglied kann jedermann aufgrund schriftlichen Antrags werden. Jugendliche benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag von 2 Mitgliedern die Mitgliederversammlung.

2.    Der Verein kann Personen, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.    Jugendliche Mitglieder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in der Jugendversammlung Stimmrecht.

§ 6  Organe

1.    Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 a  Jugendgemeinschaft

1.    Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach einer eigenen Jugendordnung.

2.    Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.

3.    Tennisjugendwart/in und Hockeyjugendwart/in sind Mitglieder des Vorstandes.

§ 7  Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ordnet als oberstes Organ die Angelegenheiten des Vereins. Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Einzelne Angelegenheiten können – auch vom Vorstand – auf besondere Vertreter übertragen werden.

2.    Die Mitgliederversammlung behält sich folgende Entscheidung vor:

a)  Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Jugendwarte

b) Wahl der Kassenprüfer/innen.

c) Beratung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

d) Genehmigung der Haushaltspläne.

e) Festsetzung der Eintrittsgelder, Vereinsbeiträge und Umlagen.

f) Erwerb von Vermögensgegenständen mit einem Wert über  EUR 2.500,-, es sei denn, dass in den Haushaltsplänen entsprechende Mittel bereitgestellt werden.

g) Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit der Wert EUR 1.000,- übersteigt.

h) Erlass der Jugendordnung. Daneben bestätigt die Mitgliederversammlung die Jugendwarte.

3.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand regelmäßig innerhalb des ersten Kalendervierteljahres einzuberufen; im übrigen ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn es der Vereinszweck erfordert oder 1/10 der Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

4.    Der Termin der Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Anschlag an die Bekanntmachungstafel im Clubhaus und schriftliche Einladung (Drucksache) bekannt zu geben. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladung und die Tagesordnung können auch als elektronische Drucksache (Email) versandt werden, wenn das Mitglied durch Angabe seiner Email-Adresse dieser Versendungsart zugestimmt hat. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse versandt worden ist.

5.    Haushaltspläne, Einnahme- und Ausgaberechnungen und die Vermögensübersichten können eine Woche vor der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eingesehen werden.

6.    Anträge von Seiten der Mitglieder müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung.

7.    Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen beraten werden. Eine Abstimmung kann in dieser Mitgliederversammlung nicht stattfinden, wenn ein Mitglied widerspricht oder die Anträge von erheblicher  finanzieller Bedeutung für den Verein sind.

8.    Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet in offener Abstimmung über die Anträge, soweit der Beschluss nicht  lt. Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird sinngemäß dargestellt, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden wörtlich protokolliert. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

10. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8  Wahlen

1.    Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, offen durchgeführt.

2.    Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

3.    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt ein 2. Wahlgang, bei dem einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Endet diese Wahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet  das Los.

4.    Die Vorstandswahlen erfolgen jährlich.

Im ersten Jahr werden gewählt: Stellvertretende/r Vorsitzende/r 2. Sportwart/in Platzbeauftragte/r Kassenwart/in Hockeywart/in

Im zweiten Jahr werden gewählt: 1. Vorsitzende/r 1. Sportwart/in Schriftführer/in Hausbeauftragte/r

Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5.    Jeder Gewählte kann mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden, sofern dies als besonderer Punkt auf der Tagesordnung steht.

§ 9  Vorstand

1.    Der Vorstand besteht in der Regel aus:

1.  Vorsitzende/r 2.  Stellv. Vorsitzende/r 3.  Kassenwart/in 4.  Schriftführer/in 5.  2 Sportwarte/innen Tennis 6.  Hockeywart/in 7.  Hausbeauftragte/r 8. Platzbeauftragte/r 9. Tennisjugendwart/in 10. Hockeyjugendwart/in

Der Vorstand muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Darüber ist die Zahl nicht beschränkt.

2.    Der/die Vorsitzende/r vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt ihn/sie im Behinderungsfall. Beide sind einzeln Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3.    Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

4.    Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist auf Wunsch den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung offen zu legen.

5.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10  Vereinsmittel

1.    In der Kassenführung sind die Haushalte  Gemeinschaftseinrichtungen, Tennis und  Hockey ab 1. Januar 1969 durch gesonderte Konten auszuweisen.

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet, Eintrittsgelder, Beiträge und Umlagen in der Höhe und Art zu zahlen, wie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind Jahresbeiträge.

3.    Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Umlagen und sonstige nach der Beitragsordnung zu entrichtende Beträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID jährlich vor Saisonbeginn ein. Gesetzliche Vertreter haften mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.

4.    Beiträge werden für die Angehörigen der Abteilung Tennis und Hockey gesondert festgesetzt.

5. Für besondere Förderungsmaßnahmen können die Abteilungen gesonderte Umlagen erheben. Umlagen für Gemeinschaftseinrichtungen sind grundsätzlich für alle Mitglieder gleich.

6.    Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge, Eintrittsgelder und Umlagen stunden, senken oder erlassen.

§ 11  Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.

2.    Die Kündigung ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig, muss aber bis zum 30. 9. per Einschreiben dem Vorsitzenden zugegangen sein.

3.    Ein Mitglied, das gegen das Ansehen, die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied anzuhören. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung  zu. Als Verstoß gegen die Belange des Vereins gilt insbesondere die Nichtzahlung des Beitrages nach erfolgter schriftlicher Mahnung.

4.    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Vereinsrechte, ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 12  Haftpflicht

1.    Der Verein gehört dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. an und schließt die übliche Sportunfall- und  Haftpflichtversicherung für seine Mitglieder ab. Der  Verein haftet nicht für entstandene Schäden aus Diebstählen, soweit seine abgeschlossenen Versicherungen nicht eintreten.

§ 13  Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Sollten Satzungsänderungen eine Auseinandersetzung oder Trennung der Abteilungen zum Gegenstand haben, so bleiben die Vermögenswerte bei der Abteilung, zu der sie gehören, und zwar in dem tatsächlichen und rechtlichen Zustand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden. Erstattungs- oder Verrechnungsansprüche sind ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass das Clubhaus nebst Zubehör und sonstige bauliche Einrichtungen auf der Tennisanlage unbeschadet ihrer gemeinsamen Benutzung zur Tennisabteilung gehören.

§ 14  Auflösung

1.    Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Oldesloe mit der Auflage, es zur Förderung des Tennis- oder Hockeysports in Bad Oldesloe oder – soweit dieses nicht möglich sein sollte – für allgemeine sportliche Zwecke zu verwenden.

3.    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

4.    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 15  Datenschutz

(1)    Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2)    Als Mitglied der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Dabei handelt es sich um folgende Daten: Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

(3)    Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf  Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und -soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

(4)    In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten). Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und -soweit erforderlich- Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein -unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer- auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(5)    Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

(6)    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)    Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Bad Oldesloe, den 6. Juni 1969

ergänzt am 11. 3. 1976 ergänzt am 19. 3. 1981 ergänzt am 30. 8. 1983 ergänzt am 15. 3. 1984 ergänzt am 23. 1. 1986 ergänzt am 15. 2. 1989 ergänzt am 20. 3. 2002 ergänzt am 12. 3. 2009 ergänzt am 10. 3. 2010 ergänzt am 23. 3. 2011 ergänzt am 25. 3. 2015


Jugendordnung  v.  19. 3. 1981
1.    Jugendwarte

Tennisjugendwart/in und Hockeyjugendwart/in sind zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Zu ihren Aufgaben gehören  insbesondere

a)    sportliche Förderung und Betreuung der Jugend

b)    die Vertretung der Jugend im Vorstand

c)    die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend, des Ortsjugendringes und gegenüber der behördlichen Jugendpflege.

2.    Jugendvorstände

2.1    Zur Unterstützung der Jugendwarte besteht in der Tennis- und Hockeyabteilung jeweils ein Jugendvorstand. Ihm gehören an:

a)  Tennis-  bzw.  Hockeyjugendwart/in b)  jeweils 2 Jugendsprecher/innen

2.2    Den Vorsitz im Jugendvorstand führt der/die Jugendwart/in.

2.3    Der Jugendvorstand verfügt über die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden in eigener Zuständigkeit  mit Rechnungslegung über die Kasse des Gesamtvereins.

3.    Jugendversammlung

3.1    Jugendversammlungen werden in  der Tennis- und Hockeyabteilung getrennt durchgeführt. Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Abteilung im Alter bis zu 18 Jahren und dem Jugendvorstand.

3.2    Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den/die Jugendwart/in und die Jugendsprecher/innen.

3.3    Die Leitung der Jugendversammlung hat der/die Jugendwart/in.

3.4    Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von  10% der jugendlichen  Mitglieder muss eine Jugendversammlung einberufen werden.

4.    Wahlverfahren

4.1    Die Jugendwarte werden auf der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.

4.2    Wird eine Bestätigung nicht vorgenommen, so muss die Jugendversammlung der Abteilung erneut eine/n Jugendwart/in wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Jugend bekannt zu geben.

4.3    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

4.4    Die Wahlen erfolgen jährlich. Im ersten Jahr wird der/die Jugendwart/in Tennis, im zweiten Jahr der/die Jugendwart/in Hockey gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen vor den Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Die Jugendwarte bleiben solange im Amt, bis neue Jugendwarte gewählt sind.

5.    Auflösung

Für den Fall der Auflösung der Vereinsjugend  wird das verbleibende Vermögen weiterhin Zwecken der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt.

ergänzt am 15. 2. 1989

Haus- und Platzordnung der Tennisanlage
  1. Bespielbarkeit der Plätze
    Die Bespielbarkeit der Plätze richtet sich nach den Witterungsverhältnissen. Plätze dürfen erst bespielt werden, wenn sie genügend abgetrocknet sind. Über die Bespielbarkeit und Herrichtung der Plätze entscheidet der Platzbeauftragte. Bei Abwesenheit wird er durch jedes andere Vorstandsmitglied oder den Clubwirt vertreten. Die Plätze dürfen nur mit Tennisschuhen und Tenniskleidung betreten werden. In den ersten zwei Wochen nach Saisonbeginn wird nur mit Hallenschuhen gespielt. Während dieser Zeit sind Spiele unter Wettkampfbedingungen nur nach Freigabe durch den Platzbeauftragten zugelassen.
  2. Clubausweise
    Als Nachweis der Spielberechtigung werden jährlich, nach erfolgtem Eingang des Beitrages auf dem THC-Konto, die Ausweise im Clubhaus ausgegeben. Die Ausweise werden von den Mitgliedern selbst verwahrt. Bei Verlust kann ein neuer Ausweis gegen eine Gebühr von EUR 10,– beim Clubsekretäriat beantragt werden. Bedeutung der Clubausweise: Erwachsene: ERW Jugendliche: JUG Gastspieler: GAST
  3. Recht auf Platzbelegung
    Plätze 1 – 6 (analog / Stellen der Uhr)
    Auf den Plätzen 1-6 darf nur gespielt werden, wenn:
    – die Uhr genau eingestellt
    – die Clubausweise aller Spieler gesteckt sind.
    Ein späteres Nachstellen der Uhr ist nicht erlaubt.
    Die Spieldauer beträgt:
    – Einzel: 60 Minuten.
    – Doppel: 90 Minuten
    Ablösen:
    Die Ausweise sind in das Feld „Ablösen” zu stecken. Die Ablösung erfolgt genau nach Uhrzeit. Spieler, die die Uhrzeit nicht eingestellt haben bzw. deren Ausweise nicht gesteckt sind, können sofort abgelöst werden. Das Stecken fremder Ausweise ist untersagt. Nach einem Spiel darf bei entsprechender Platzbelegung erst nach 30 Minuten wieder gesteckt werden. Mitglieder, die bereits 2 Stunden gespielt haben, haben Mitgliedern, die weniger gespielt haben, den Vortritt zu lassen.
    Plätze 7 + 8 (digitale Buchung)
    • siehe Website des THC
    • In der Primetime (montags – freitags,16-20h) darf jedes Mitglied max. 2 Stunden pro
      Kalenderwoche buchen und im Einzel nicht mehr als 60 Minuten und im Doppel nicht
      mehr als 90 Minuten pro Tag in Anspruch nehmen.
    • Bei der Buchung müssen alle Spielernamen angegeben werden.
    • Die Clubausweise aller Spieler müssen darüber hinaus während des Spiels gesteckt sein.
    • Es ist untersagt, die digitale Buchung kurzfristig zu stornieren und auf Plätze 1-6
      „umzuziehen“.
    • Wechselseitiges Buchen (d.h. 1. Stunde Spieler A spielt mit Spieler B, 2. Stunde anders
      herum) ist nicht erlaubt.
  4. Forderungsspiele / Clubmeisterschaften
    Bei Forderungsspielen / Clubmeisterschaftsspielen sind die Ausweise zu stecken. Zusätzlich ist das Schild „Forderung” bzw. „Clubmeisterschaft“ zu stecken. Die Uhren sind auf den Spielbeginn einzustellen.
  5. Training
    Die Trainingsplätze sind durch das Setzen eines Spielausweises mit der Bezeichnung „Training“ auf der Spieluhr zu kennzeichnen. Die Trainingspläne hängen aus bzw. sind auf der Hompage des THC. Trainer, die nicht von der Tennisschule bestellt sind, dürfen auf der Anlage kein Training geben. Beim Training sind die Ausweise aller Spieler zu stecken.
  6. Nutzung der Plätze durch Gäste
    • Gastspieler dürfen nur mit einem Clubmitglied spielen. Gastspieler können sein: Spieler, die nicht im Einzugsbereich von Bad Oldesloe wohnen oder an einem Eintritt in den Club Interessierte, die die Anlage (einmalig) testen wollen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig.
    • Merkmal der Gastspieler ist der Gastausweis. Das Spielen mit einem Gastspieler ist nur nach vorherigem Erwerb einer Gastkarte beim Clubwirt möglich. Eine Gastkarte kostet EUR 10,– und berechtigt zum Spiel von 1 Stunde.
    • Die Gastkarte ist in jedem Fall mit dem Namen des Gastes und dem Tagesdatum zu versehen und unter die Uhr zu hängen. Nach Beendigung des Spiels ist die Gastkarte im Clubhaus abzugeben.
    • Sollte der Erwerb einer Gastkarte nicht möglich sein (z.B. weil das Clubhaus nicht geöffnet ist), muss eine entsprechende Mitteilung, aus welcher das Datum und der Name des Mitglieds und des Gastes hervorgehen, vor Spielbeginn in den Briefkasten des THC (Eingangstür Gastwirt) deponiert werden und die Gastgebühr spätestens am nächsten Tag nachentrichtet werden.
  7. Platzpflege vor und nach dem Spiel
    Der Platz ist je nach Witterung vor dem Spiel ausreichend zu bewässern. Hierzu ist der Drehschalter der automatischen Beregnungsanlage auf dem jeweiligen Platz zu bedienen. Bei Ausfall der Beregnungsanlage muss der Schlauch zum Beregnen verwendet werden. Nach Beendigung des Spieles
    ist der Platz abzuziehen und die Linien sind zu fegen. Durch den Spielbetrieb entstandene Beschädigungen des Belages (Löcher), sind sofort zu schließen und festzutreten. Siehe auch „Pflegeanweisung“ auf den Plätzen.
  8. Kinderspielplatz und Verantwortlichkeit für Kleinkinder
    Ohne direkte Beaufsichtigung dürfen Kleinkinder die zum Tennisspielen abgezäunte Platzanlage nicht betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
  9. Tenniswand
    Die Tenniswand kann von jedem Clubmitglied in der Zeit von
    09.00 – 13.00 Uhr und von 15.00 – 20.00 Uhr bespielt werden.
  10. Hunde
    Der Aufenthalt von Hunden im Bereich der Tennisplätze und des Kinderspielplatzes ist nicht gestattet. In der übrigen Clubanlage sind Hunde an der Leine zu halten und zu beaufsichtigen.

Bad Oldesloe, April 2024

Haus- und Platzbeauftragter des THC „Blau-Weiß“ Bad Oldesloe e.V.
Michael Gutbrodt

Bitte tragt durch Beachtung der Haus- und Platzordnung zu einem harmonischen
Spielbetrieb bei. Für euer Verständnis danken wir euch und wünschen ein erfolgreiches Tennisspiel und einen angenehmen Aufenthalt auf unserer Anlage.

Beitragsordnung

Unten angehängt findest du die Beiträge für Tennis und Hockey. Vorweg haben wir für dich relevante Informationen aufgelistet:

  • Bei Eintritt nach dem 30.6. wird 50% vom Jahresbeitrag erhoben.
  • Jugendliche im Sinne der Beitragsordnung sind 6 bis 18-jährige bzw. in Ausbildung, Bundeswehr, o.ä. bis 27-jährig.
  • Der Beitrag wird per Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen.
  • Jahresbeiträge Versicherung: Erwachsene (ab 18 Jahre) 3€, Jugendliche (bis 18 Jahre) 2€.
  • Arbeitseinsatz je Saison Tennis und Hockey (Berechnung in dem der Saison folgenden Beitragsjahr).
  • Der Arbeitseinsatz beträgt 3 Stunden. Für nicht geleisteten Arbeitseinsatz ist eine Abgeltung zu zahlen: Erwachsene bis 68 Jahre 70€ / Jugendliche ab 12 Jahre 30€. Eine Sonderregelung für z.B. Studenten gibt es nicht.

Du hast dich bereits entschieden und möchtest Mitglied werden?

Kündigung der Mitgliedschaften per Einschreiben bis spätestens 30.09. zum 31.12. des jeweiligen Beitragsjahres an den 1. Vorsitzenden.

Hinweis: Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und 14 Tage nach Mailankündigung fällig.

THC „Blau-Weiss“ Bad Oldesloe e. V.
Kurparkallee 11, 23843 Bad Oldesloe
IBAN: DE92213522400000015570
BIC: NOLADE21HOL 
Sparkasse Holstein – Sekretariat: 017632474136

Beiträge Tennis

(Gem. Beschluss Generalversammlung vom 27.3.2024)

Erwachsene


Aktiv

Passiv

Regelbetrag

240€

120€

18-27 Jahre in Ausbildung, Studium, o.ä.

125€

60€

Ehepaar


Aktiv

Passiv

ohne Kinder

450€

mit 1 Jugendlichen

550€

mit 2 Jugendlichen

605€

mit 3 oder mehr Jugendlichen

630€

Einzelmitglied
(Elternteil)


Aktiv

Passiv

mit 1 Jugendlichen

340€

mit 2 Jugendlichen

400€

mit 3 oder mehr Jugendlichen

425€

Aktiv

Passiv

Jugendliche (6-18 J.)

125€

60€

Förderndes Mitglied

35€

Beiträge Hockey

(Gem. Beschluss Generalversammlung vom 22.03.2022)

Erwachsene


Aktiv

Passiv

Regelbetrag

250€

100€

18-27 Jahre in Ausbildung, Studium, o.ä.

195€

100€

wenn auch Tennis-Mitglied

150€

Eltern Freizeithockey


Aktiv

Passiv

Regelbeitrag

120€

wenn 1 Kind Hockeymitglied

50€

wenn 2 oder mehr Kinder Hockeymitglied

10€

Jugendliche


Aktiv

Passiv

bis 8 Jahre

80€

bis 18 Jahre

195€

50€

bis 18 Jahre / wenn Geschwisterkind1

80€

50€

1Geschwisterkind: Geschwister eines aktiven jugendlichen Hockeymitglieds mit nicht reduziertem Beitragssatz

Aktiv

Passiv

Förderndes Mitglied

30€

Aufnahmeantrag

Arbeitseinsätze

Hier findest du unsere Arbeitseinsätze. Um dich bei einem Einsatz anzumelden gibt es zwei Arten von Reservierungen: Die Reservierung für den Einsatz und die Warteliste. Die Warteliste ist nur für den Fall, wenn es schon zu viele Anmeldungen gibt. Sobald ein Platz frei wird wirst du per Email informiert. Die Anmeldung ist dann verbindlich. Solltest du doch nicht können, hast du die Möglichkeit über die Website wieder abzusagen. Viel Erfolg!

Beachte: Die Arbeitseinsätze werden in der nächsten Runde freigeschaltet.