Satzung des THC „Blau-Weiß“ Bad Oldesloe e. V.

§ 1  Name und Zweck

1.    Der Verein führt den Namen „Tennis- und Hockey-Club Blau-Weiß" e.V.

2.    Er ist als Verein im Jahre 1913 gegründet worden.

3.    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennis- und Hockeysports. Der Verein will der körperlichen Ertüchtigung, Gesundheit und Lebensfreude der Erwachsenen und der Jugend dienen.

§ 2  Sitz und Vereinsfarben

1.    Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.

2.    Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 3  Geschäftsjahr

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4  Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach     § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.

5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft der Vorstand.

§ 5  Mitglieder

1.    Vereinsmitglied kann jedermann aufgrund schriftlichen Antrags werden. Jugendliche benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag von 2 Mitgliedern die Mitgliederversammlung.

2.    Der Verein kann Personen, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.    Jugendliche Mitglieder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in der Jugendversammlung Stimmrecht.

§ 6  Organe

1.    Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 a  Jugendgemeinschaft

1.    Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach einer eigenen Jugendordnung.

2.    Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.

3.    Tennisjugendwart/in und Hockeyjugendwart/in sind Mitglieder des Vorstandes.

§ 7  Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ordnet als oberstes Organ die Angelegenheiten des Vereins. Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Einzelne Angelegenheiten können - auch vom Vorstand - auf besondere Vertreter übertragen werden.

2.    Die Mitgliederversammlung behält sich folgende Entscheidung vor:

a)  Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Jugendwarte

b) Wahl der Kassenprüfer/innen.

c) Beratung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

d) Genehmigung der Haushaltspläne.

e)    Festsetzung der Eintrittsgelder, Vereinsbeiträge und Umlagen.

f)    Erwerb von Vermögensgegenständen mit einem Wert über  EUR 2.500,-, es sei denn, dass in den Haushaltsplänen entsprechende Mittel bereitgestellt werden.

g)    Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit der Wert EUR 1.000,- übersteigt.

h)    Erlass der Jugendordnung. Daneben bestätigt die Mitgliederversammlung die Jugendwarte.

3.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand regelmäßig innerhalb des ersten Kalendervierteljahres einzuberufen; im übrigen ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn es der Vereinszweck erfordert oder 1/10 der Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

4.    Der Termin der Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Anschlag an die Bekanntmachungstafel im Clubhaus und schriftliche Einladung (Drucksache) bekannt zu geben. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladung und die Tagesordnung können auch als elektronische Drucksache (Email) versandt werden, wenn das Mitglied durch Angabe seiner Email-Adresse dieser Versendungsart zugestimmt hat. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse versandt worden ist.

5.    Haushaltspläne, Einnahme- und Ausgaberechnungen und die Vermögensübersichten können eine Woche vor der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eingesehen werden.

6.    Anträge von Seiten der Mitglieder müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine entsprechende Ergänzung der Tagesordnung.

7.    Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen beraten werden. Eine Abstimmung kann in dieser Mitgliederversammlung nicht stattfinden, wenn ein Mitglied widerspricht oder die Anträge von erheblicher  finanzieller Bedeutung für den Verein sind.

8.    Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet in offener Abstimmung über die Anträge, soweit der Beschluss nicht  lt. Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird sinngemäß dargestellt, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden wörtlich protokolliert. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

10. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8  Wahlen

1.    Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, offen durchgeführt.

2.    Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

3.    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt ein 2. Wahlgang, bei dem einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Endet diese Wahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet  das Los. 4.    Die Vorstandswahlen erfolgen jährlich.

Im ersten Jahr werden gewählt: Stellvertretende/r Vorsitzende/r 2. Sportwart/in Platzbeauftragte/r Kassenwart/in Hockeywart/in

Im zweiten Jahr werden gewählt: 1. Vorsitzende/r 1. Sportwart/in Schriftführer/in Hausbeauftragte/r

Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5.    Jeder Gewählte kann mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden, sofern dies als besonderer Punkt auf der Tagesordnung steht.

§ 9  Vorstand

1.    Der Vorstand besteht in der Regel aus:

1.  Vorsitzende/r 2.  Stellv. Vorsitzende/r 3.  Kassenwart/in 4.  Schriftführer/in 5.  2 Sportwarte/innen Tennis 6.  Hockeywart/in 7.  Hausbeauftragte/r 8. Platzbeauftragte/r 9. Tennisjugendwart/in 10. Hockeyjugendwart/in

Der Vorstand muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Darüber ist die Zahl nicht beschränkt.

2.    Der/die Vorsitzende/r vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt ihn/sie im Behinderungsfall. Beide sind einzeln Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3.    Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

4.    Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist auf Wunsch den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung offen zu legen.

5.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10  Vereinsmittel

1.    In der Kassenführung sind die Haushalte  Gemeinschaftseinrichtungen, Tennis und  Hockey ab 1. Januar 1969 durch gesonderte Konten auszuweisen.

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet, Eintrittsgelder, Beiträge und Umlagen in der Höhe und Art zu zahlen, wie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind Jahresbeiträge.

3.    Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Umlagen und sonstige nach der Beitragsordnung zu entrichtende Beträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID jährlich vor Saisonbeginn ein. Gesetzliche Vertreter haften mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.

4.    Beiträge werden für die Angehörigen der Abteilung Tennis und Hockey gesondert festgesetzt.

5. Für besondere Förderungsmaßnahmen können die Abteilungen gesonderte Umlagen erheben. Umlagen für Gemeinschaftseinrichtungen sind grundsätzlich für alle Mitglieder gleich.

6.    Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge, Eintrittsgelder und Umlagen stunden, senken oder erlassen.

§ 11  Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.

2.    Die Kündigung ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig, muss aber bis zum 30. 9. per Einschreiben dem Vorsitzenden zugegangen sein.

3.    Ein Mitglied, das gegen das Ansehen, die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied anzuhören. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung  zu. Als Verstoß gegen die Belange des Vereins gilt insbesondere die Nichtzahlung des Beitrages nach erfolgter schriftlicher Mahnung.

4.    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Vereinsrechte, ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 12  Haftpflicht

1.    Der Verein gehört dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. an und schließt die übliche Sportunfall- und  Haftpflichtversicherung für seine Mitglieder ab. Der  Verein haftet nicht für entstandene Schäden aus Diebstählen, soweit seine abgeschlossenen Versicherungen nicht eintreten.

§ 13  Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Sollten Satzungsänderungen eine Auseinandersetzung oder Trennung der Abteilungen zum Gegenstand haben, so bleiben die Vermögenswerte bei der Abteilung, zu der sie gehören, und zwar in dem tatsächlichen und rechtlichen Zustand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden. Erstattungs- oder Verrechnungsansprüche sind ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass das Clubhaus nebst Zubehör und sonstige bauliche Einrichtungen auf der Tennisanlage unbeschadet ihrer gemeinsamen Benutzung zur Tennisabteilung gehören.

§ 14  Auflösung

1.    Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Oldesloe mit der Auflage, es zur Förderung des Tennis- oder Hockeysports in Bad Oldesloe oder - soweit dieses nicht möglich sein sollte - für allgemeine sportliche Zwecke zu verwenden.

3.    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

4.    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 15  Datenschutz

(1)    Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2)    Als Mitglied der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Dabei handelt es sich um folgende Daten: Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

(3)    Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf  Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und -soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich - Alter oder Geburtsjahrgang.

(4)    In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten). Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und -soweit erforderlich- Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein -unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer- auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(5)    Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

(6)    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)    Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Bad Oldesloe, den 6. Juni 1969
ergänzt am 11. 3. 1976 ergänzt am 19. 3. 1981 ergänzt am 30. 8. 1983 ergänzt am 15. 3. 1984 ergänzt am 23. 1. 1986 ergänzt am 15. 2. 1989 ergänzt am 20. 3. 2002 ergänzt am 12. 3. 2009 ergänzt am 10. 3. 2010 ergänzt am 23. 3. 2011 ergänzt am 25. 3. 2015
Jugendordnung  v.  19. 3. 1981
1.    Jugendwarte

Tennisjugendwart/in und Hockeyjugendwart/in sind zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Zu ihren Aufgaben gehören  insbesondere

a)    sportliche Förderung und Betreuung der Jugend

b)    die Vertretung der Jugend im Vorstand

c)    die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend, des Ortsjugendringes und gegenüber der behördlichen Jugendpflege.

2.    Jugendvorstände

2.1    Zur Unterstützung der Jugendwarte besteht in der Tennis- und Hockeyabteilung jeweils ein Jugendvorstand. Ihm gehören an:

a)  Tennis-  bzw.  Hockeyjugendwart/in b)  jeweils 2 Jugendsprecher/innen

2.2    Den Vorsitz im Jugendvorstand führt der/die Jugendwart/in.

2.3    Der Jugendvorstand verfügt über die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden in eigener Zuständigkeit  mit Rechnungslegung über die Kasse des Gesamtvereins.

3.    Jugendversammlung

3.1    Jugendversammlungen werden in  der Tennis- und Hockeyabteilung getrennt durchgeführt. Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Abteilung im Alter bis zu 18 Jahren und dem Jugendvorstand.

3.2    Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen, unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den/die Jugendwart/in und die Jugendsprecher/innen.

3.3    Die Leitung der Jugendversammlung hat der/die Jugendwart/in.

3.4    Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag von  10% der jugendlichen  Mitglieder muss eine Jugendversammlung einberufen werden.

4.    Wahlverfahren

4.1    Die Jugendwarte werden auf der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.

4.2    Wird eine Bestätigung nicht vorgenommen, so muss die Jugendversammlung der Abteilung erneut eine/n Jugendwart/in wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Jugend bekannt zu geben.

4.3    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

4.4    Die Wahlen erfolgen jährlich. Im ersten Jahr wird der/die Jugendwart/in Tennis, im zweiten Jahr der/die Jugendwart/in Hockey gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen vor den Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Die Jugendwarte bleiben solange im Amt, bis neue Jugendwarte gewählt sind.

5.    Auflösung

Für den Fall der Auflösung der Vereinsjugend  wird das verbleibende Vermögen weiterhin Zwecken der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt.

ergänzt am 15. 2. 1989